Inhaltsverzeichnis

    Erbrecht

    Nach deutschem Recht ist es möglich, sein Vermögen einer natürlichen oder einer juristischen Person zu vererben. Dies geschieht durch eine Verfügung von Todes wegen. Unter Verfügung von Todes wegen sind sowohl Testamente als auch Erbverträge zu verstehen. Liegen keine Verfügungen von Todeswegen in der vorgenannten Form vor, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die die Erbfolge anhand des Verwandtschaftsgrad bestimmt.

    Meine Aufgabe

    Bereits bei der Nachlassplanung ist die Hinzuziehung eines versierten Rechtsanwalts zu empfehlen. Hier sehe ich es als meine Aufgabe an, den Willen der zukünftigen Erblasser herauszufinden, diese umfänglich zu beraten und abschließend auch die zukünftigen Erben hinzuzuziehen, um mit ihnen die angedachten Nachlassregelungen zu besprechen. Diese Vorgehensweise ist aus meiner Erfahrung heraus sehr gut geeignet, Auseinandersetzungen zwischen den Erben nach Eintritt des Erbfalls zu vermeiden.

    Erbeinsetzung

    Durch ein Testament kann der zukünftige Erblasser bestimmen, wer sein zu Lebzeiten gebildetes Vermögen nach seinem Ableben bekommen soll. Neben dem Einzeltestament ist es für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner möglich, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Mit der Erstellung eines Testaments wird die im Gesetz vorgesehene Erbfolge, die sich lediglich auf den Verwandtschaftsgrad bezieht, ausgehebelt. Zu beachten ist in diesen Fällen, dass mögliche Pflichtteilsrechte berücksichtigt werden.

    Enterbung, Pflichtteil

    Hat ein Pflichtteilsberechtigter keine Berücksichtigung im Testament gefunden, so spricht man von einer Enterbung. Eine solche Enterbung hat nach geltendem deutschen Recht allerdings zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben seinen Pflichtteil geltend machen kann. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld, sodass keine Nachlassgegenstände herausverlangt werden können. Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber dem Erben ausdrücklich geltend gemacht werden. Dies geschieht in aller Regel in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe wird vom Erben umfassende Auskunft über den Nachlass verlangt. Auf der zweiten Stufe wird sodann der aufgrund der Vermögensauskunft ermittelte Pflichtteilsbetrag geltend gemacht.

    Berliner Testament

    Bei dem sogenannten Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten oder Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft. Durch dieses besondere Testament wird geregelt, dass – ungeachtet der Existenz von Abkömmlingen oder sonstigen Pflichtteilsberechtigten – der überlebende Partner Alleinerbe wird und die Abkömmlinge oder Pflichtteilsberechtigten Schlusserben werden. Dies hat für den überlebenden Partner zunächst einmal den Vorteil, sein Leben weiter selbstständig betreiben zu können und Sorge für die gemeinsamen Kinder zu tragen.

    Testament für Patch-Work-Familien

    Interessant und häufig sehr kompliziert sind die erbrechtlichen Fallkonstellation bei sogenannten Patchworkfamilien. Haben beide Ehepartner bereits Kinder aus vorherigen Ehen und noch gemeinsame Kinder, so ändern sich die Erbquoten der erbberechtigten Kinder deutlich, wenn zunächst der Blutsverwandte Elternteil und dann der Stiefelternteil verstirbt. Dies kann sogar soweit führen, dass leibliche Kinder des Erstverstorbenen bei Vorliegen eines Berliner Testaments ohne jeglichen Nachlass dastehen, wenn dies nicht ausdrücklich testamentarisch festgelegt wurde.

    Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

    Bei Erbengemeinschaften handelt es sich um den Zusammenschluss der Miterben. Laut Gesetz sind Erbengemeinschaften auf Teilung ausgelegt. D. h., dass z.B. Handelsgeschäfte oder Immobilien, die in den Nachlass fallen, unter den Miterben verteilt werden. Dies sollte natürlich entsprechend der Erbquoten geschehen, stellt aber häufig für die Beteiligten ein großes Problem dar. So ist es in der Praxis häufig der Fall, dass bereits in der zweiten Generation eine Immobilie vererbt wird, bei welcher noch die Erbengemeinschaft aus der vorhergehenden Generation als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Häufig ist es von Vorteil, wenn die Erbengemeinschaft als Ganzes einen Rechtsanwalt mit der Auseinandersetzung beauftragt, da dieser nicht in dem Maße emotionsbehaftet ist, wie die Miterben.

    Erbvertrag

    Der Erbvertrag bietet für den zukünftigen Erblasser und seine Erben die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten eine Nachlassregelung herbeizuführen, die auch für die Erben Rechtssicherheit bringen. In einem solchen Erbvertrag verpflichtet sich der Erblasser, bestimmte Vermögenswerte auf seine Erben zu übertragen. Bereits zum Zeitpunkt der Vertragsunterschrift sind auch die Erben an diese Verfügungen gebunden, so dass zur Wahrung des Rechtsfriedens eine gerichtliche Auseinandersetzung bei Eintritt des Erbfalls nahezu ausgeschlossen ist.

    Pflichtteil

    Ist ein Pflichtteilsberechtigter (in der Regel ein Abkömmling des Erblassers) enterbt, so kann er gegenüber dem Erben seinen Pflichtteil geltend machen. Dieser Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch in Geld, sodass keine Nachlassgegenstände herausverlangt werden können. Der Pflichtteilsanspruch muss gegenüber dem Erben ausdrücklich geltend gemacht werden. Dies geschieht in aller Regel in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe wird vom Erben umfassende Auskunft über den Nachlass verlangt. Auf der zweiten Stufe wird sodann der aufgrund der Vermögensauskunft ermittelte Pflichtteilsbetrag geltend gemacht.

    Vorweggenommene Erbfolge

    Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann der zukünftige Erblasser ähnlich wie beim Erbvertrag bereits Teile seines Vermögens auf die künftigen Erben übertragen. Häufig ist es das selbst bewohnte Einfamilienhaus, das unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder eines Wohnrechts auf die Kinder übertragen wird. So kann zum einen für den künftigen Erblasser die Grundfrage auf Lebenszeit geklärt werden, zum anderen aber auch eine Ausschöpfung der Fristen hinsichtlich eventueller Steuerlasten erreicht werden.